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Belege · 17. Februar 2026 · 5 Min. Lesezeit

Welche Belege müssen Sie aufbewahren – und wie lange?

Quittungen, Rechnungen, Bankauszüge: was zählt als Beleg, was gehört ins Archiv und wie lange die zehnjährige Frist wirklich läuft.

«Keine Buchung ohne Beleg» ist der wichtigste Satz der ganzen Buchhaltung. Der Beleg beweist, dass eine Buchung stimmt und geschäftlich veranlasst ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Zeile in der Rechnung braucht einen Nachweis.
  • Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
  • Elektronische Ablage ist zulässig, wenn die Belege lesbar und unverändert bleiben.
  • Die Frist läuft ab Ende des Geschäftsjahres.

Was als Beleg gilt

Ein Beleg dokumentiert einen Geschäftsvorfall. Dazu gehören:

  • Ausgangsrechnungen an Ihre Kundschaft
  • Eingangsrechnungen und Quittungen von Lieferanten
  • Bank- und Postkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen
  • Kassenzettel und Spesenbelege
  • Verträge, Lohnabrechnungen, AHV-Abrechnungen

Zehn Jahre – ab wann?

Die Frist von zehn Jahren beginnt am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Ein Beleg vom März 2026 muss also bis Ende 2036 greifbar bleiben.

Aufzubewahren sind die Geschäftsbücher (Ihre Aufstellung), die Buchungsbelege und der Geschäftsbericht. Für Grundstücke und im Zusammenhang mit der MWST gelten teils längere Fristen.

Papier oder digital?

Die Aufstellung und die Belege dürfen elektronisch archiviert werden. Voraussetzung: Sie bleiben während der ganzen Frist lesbar, vollständig und unveränderbar nachweisbar. Ein PDF-Scan mit klarer Zuordnung zur Buchung erfüllt das in der Praxis. Nur die Unterschrift auf Papier – etwa beim unterzeichneten Abschluss – behält man im Original.

Quellen & weiterlesen

Allgemeine Informationen, keine Rechts- oder Steuerberatung.

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