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So funktioniert die Milchbüechli-Buchhaltung in der Schweiz

Die vereinfachte Buchführung – von der Frage «Darf ich das überhaupt?» bis zum Jahresabschluss. In elf kurzen Kapiteln, in einfachen Worten.

Stand: Februar 2026

Dieser Ratgeber erklärt die Grundzüge in einfachen Worten. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihr Treuhandbüro oder die kantonale Steuerverwaltung.
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Was ist die «Milchbüechli-Rechnung»?

Der Ausdruck kommt vom kleinen Heft, in das früher die Milch­lieferungen eingetragen wurden: eine Spalte rein, eine Spalte raus. Rechtlich heisst das heute vereinfachte Buchführung.

Kleine Einzelfirmen, Personengesellschaften und viele Vereine müssen keine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung führen. Es genügt eine Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage.

Diese «Einnahmen-Ausgaben-Rechnung» ist die Milchbüechli-Rechnung. Sie zeigt am Jahresende, wie viel eingenommen und ausgegeben wurde und was unter dem Strich als Gewinn bleibt.

RechtsgrundlageGrundlage ist Art. 957 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR): Unternehmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr sowie Vereine und Stiftungen ohne Revisionspflicht führen «nur über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage» Buch.
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Wer darf vereinfacht buchführen?

Es hängt an der Rechtsform und am Umsatz. Die Grenze liegt bei CHF 500'000 Jahresumsatz.

Vereinfachte Buchführung (Milchbüechli) ist möglich für:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv-/Kommanditgesellschaft) mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr
  • Vereine und Stiftungen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen
  • Vereine und Stiftungen ohne Pflicht zur ordentlichen Revision

Doppelte Buchhaltung (Bilanz + Erfolgsrechnung + Anhang) ist Pflicht für:

  • Einzelfirmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatz
  • Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – unabhängig vom Umsatz
  • Genossenschaften und im Handelsregister eingetragene Stiftungen
TippÜberschreiten Sie die halbe Million zum ersten Mal, gilt die doppelte Buchhaltung ab dem folgenden Geschäftsjahr. Sie haben also Zeit, sich vorzubereiten – am besten mit dem Treuhandbüro.
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Was Sie erfassen müssen

Drei Dinge: was reinkommt, was rausgeht und was am Stichtag da ist. Vollständig, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar.

Zur vollständigen Milchbüechli-Rechnung gehören:

  • Einnahmen: alle Geschäftserlöse mit Datum, Text und Betrag
  • Ausgaben: alle geschäftlich begründeten Kosten, ebenfalls einzeln
  • Vermögenslage: Bankguthaben und Kasse, offene Kundenrechnungen (Debitoren), offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren), Warenvorrat, Anlagen und Schulden per 31.12.

Es gilt das Bruttoprinzip: Einnahmen und Ausgaben werden nicht miteinander verrechnet, sondern je einzeln gebucht. So bleibt jede Position sichtbar.

Die Aufzeichnungen müssen geordnet, chronologisch und für Dritte verständlich sein. Eine Treuhänderin oder der Steuerkommissär muss den Jahresgewinn ohne Rückfragen nachvollziehen können.

AchtungAuch bei der einfachen Rechnung sind Bezug und Einlage von Privatgeld sowie Naturalbezüge (z. B. Waren aus dem eigenen Laden) zu erfassen. Sie gehören nicht zum Geschäftsergebnis, müssen aber dokumentiert sein.
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Belege sammeln und 10 Jahre aufbewahren

Keine Buchung ohne Beleg. Und die Belege müssen zehn Jahre greifbar bleiben.

Jede Zeile in der Rechnung braucht einen Nachweis: Quittung, Rechnung, Bankauszug, Kassenzettel. Der Beleg zeigt, dass die Buchung stimmt und geschäftlich veranlasst ist.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre – für die Bücher selbst, die Belege und den Geschäftsbericht. Elektronische Ablage ist zulässig, solange die Belege lesbar und unverändert bleiben.

Praktisch bewährt:

  • Ein separates Geschäftskonto – nie über das Privatkonto abwickeln
  • Belege sofort digitalisieren (Foto oder Scan) und der Buchung zuordnen
  • Fortlaufende Beleg-Nummern, damit nichts verloren geht
  • Monatlich das Bankkonto mit der Rechnung abgleichen
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Privat und Geschäft sauber trennen

Als Einzelfirma sind Sie und die Firma steuerlich dieselbe Person – trotzdem müssen die Geldflüsse getrennt sein.

Was Sie für sich aus der Firma entnehmen, ist ein Privatbezug und keine Ausgabe. Was Sie privat einschiessen, ist eine Privateinlage und kein Ertrag.

Nutzen Sie Geschäftsmittel auch privat, wird ein Privatanteil aufgerechnet – das Gegenstück zum vollen Kostenabzug.

Typische Privatanteile:

  • Geschäftsauto für private Fahrten (pauschal oft 0,9 % des Kaufpreises pro Monat, mind. CHF 150.–)
  • Telefon, Internet und Mobilgeräte mit privater Mitbenutzung
  • Arbeitszimmer / Homeoffice in der eigenen Wohnung
  • Waren und Dienstleistungen für den Eigengebrauch
TippDie genauen Ansätze für Privatanteile stehen im Merkblatt N1/2007 der ESTV bzw. in den kantonalen Wegleitungen. Im Zweifel den Wert mit dem Treuhandbüro festlegen und jedes Jahr gleich handhaben.
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Anschaffungen und Abschreibungen

Grössere Investitionen werden nicht im Kaufjahr voll abgezogen, sondern über die Nutzungsdauer verteilt.

Ein Laptop, eine Maschine oder ein Fahrzeug hält mehrere Jahre. Der Aufwand wird deshalb pro Jahr als Abschreibung verbucht – linear (gleicher Betrag pro Jahr) oder degressiv (fester Prozentsatz vom Restwert).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht Richtwerte (Merkblatt A 1995 für Geschäftsvermögen). Grobe Anhaltspunkte für die degressive Methode:

  • Mobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtung: rund 25 %
  • Büromaschinen, EDV, Software: rund 40 %
  • Fahrzeuge: rund 40 %
  • Übrige immaterielle Werte (z. B. Goodwill): rund 40 %
TippBei der linearen Methode gilt in der Regel der halbe Prozentsatz. Kleinanschaffungen bis zu einem bestimmten Betrag dürfen oft direkt als Aufwand gebucht werden – die Grenze legt der Kanton fest.
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Mehrwertsteuer: die Grenze bei CHF 100'000

Unter CHF 100'000 Jahresumsatz sind Sie von der MWST befreit. Darüber wird die Anmeldung Pflicht.

Massgebend ist der weltweit erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Wird die Grenze von CHF 100'000 erreicht, müssen Sie sich innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden (bei gemeinnützigen Vereinen und Sportvereinen: CHF 250'000).

Bei der Abrechnung haben Sie die Wahl zwischen der effektiven Methode (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) und der Saldosteuersatz-Methode (ein Branchensatz auf den Bruttoumsatz, dafür weniger Aufwand).

AchtungAuch knapp unter der Grenze lohnt sich die Beobachtung: Wer die CHF 100'000 im laufenden Jahr voraussichtlich überschreitet, wird ab Beginn der Tätigkeit bzw. ab dem Folgemonat steuerpflichtig. Umsatz laufend im Blick behalten.
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Sozialversicherungen für Selbständige

Wer selbständig erwerbend ist, meldet sich bei der Ausgleichskasse an und zahlt AHV/IV/EO auf dem Geschäftsgewinn.

  • Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse – sie prüft und bestätigt den Status «selbständig erwerbend»
  • Beiträge an AHV / IV / EO auf dem Nettoeinkommen (2026: rund 10 % , mit sinkender Skala bei tiefem Einkommen)
  • Keine Arbeitslosenversicherung für Selbständige
  • Berufliche Vorsorge (Säule 2) und Krankentaggeld sind freiwillig – Absicherung selbst organisieren
TippDie Ausgleichskasse stellt Akontobeiträge und rechnet nach der definitiven Steuerveranlagung ab. Legen Sie die Beiträge monatlich zur Seite, sonst kommt die Nachzahlung überraschend.
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Der Jahresabschluss – Schritt für Schritt

Am Ende des Geschäftsjahres wird aus den laufenden Einträgen das Ergebnis.

  1. 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres vollständig erfasst? Belege zugeordnet?
  2. 2Bankkonto und Kasse per 31.12. abstimmen (Kassensturz).
  3. 3Offene Kundenrechnungen (Debitoren) und offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren) festhalten.
  4. 4Warenvorrat zählen und bewerten, falls vorhanden.
  5. 5Abschreibungen auf den Anlagen buchen.
  6. 6Privatbezüge, Privateinlagen und Privatanteile erfassen.
  7. 7Gewinn ermitteln: Einnahmen − Ausgaben − Abschreibungen ± Bestandesänderungen.
  8. 8Aufstellung ausdrucken/exportieren, mit Belegen zehn Jahre ablegen, dem Treuhandbüro übergeben.
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Von der Rechnung zur Steuererklärung

Der Gewinn aus der Milchbüechli-Rechnung fliesst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Ihre private Steuererklärung.

Einzelfirmen und Personengesellschaften werden nicht separat besteuert. Der Geschäftsgewinn wird bei den Inhaberinnen und Inhabern zum übrigen Einkommen gezählt.

Den meisten Steuererklärungen liegt ein Hilfsblatt oder Fragebogen für Selbständigerwerbende bei. Dort tragen Sie Umsatz, Aufwand, Abschreibungen und Privatanteile ein und legen die Aufstellung bei.

Bereithalten für die Steuererklärung:

  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit Jahresgewinn
  • Liste der Anlagen mit Abschreibungen
  • Aufstellung der Privatbezüge, -einlagen und -anteile
  • AHV-Abrechnung der Ausgleichskasse
TippVereine reichen je nach Kanton eine eigene Steuererklärung ein oder sind bei geringem Ertrag/Vermögen befreit. Die kantonale Steuerverwaltung gibt Auskunft.
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Und so setzen Sie es mit Milchbüechli um

Jeder Schritt aus diesem Ratgeber hat in der App seinen Platz.

  • Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie in den gleichnamigen Ansichten – in Klartext, ohne Kontenplan.
  • Das Journal führt alle Buchungen chronologisch und bleibt filter- und durchsuchbar.
  • Anlagen legen Sie einmal an; die Abschreibung rechnet die App linear oder degressiv, mit KI-Vorschlag.
  • Die Jahresübersicht zeigt Einnahmen, Ausgaben und Gewinn pro Monat und Jahr.
  • Am Jahresende exportieren Sie alles für das Treuhandbüro.

Quellen & weiterlesen

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