So funktioniert die Milchbüechli-Buchhaltung in der Schweiz
Die vereinfachte Buchführung – von der Frage «Darf ich das überhaupt?» bis zum Jahresabschluss. In elf kurzen Kapiteln, in einfachen Worten.
Stand: Februar 2026
Was ist die «Milchbüechli-Rechnung»?
Der Ausdruck kommt vom kleinen Heft, in das früher die Milchlieferungen eingetragen wurden: eine Spalte rein, eine Spalte raus. Rechtlich heisst das heute vereinfachte Buchführung.
Kleine Einzelfirmen, Personengesellschaften und viele Vereine müssen keine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung führen. Es genügt eine Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage.
Diese «Einnahmen-Ausgaben-Rechnung» ist die Milchbüechli-Rechnung. Sie zeigt am Jahresende, wie viel eingenommen und ausgegeben wurde und was unter dem Strich als Gewinn bleibt.
Wer darf vereinfacht buchführen?
Es hängt an der Rechtsform und am Umsatz. Die Grenze liegt bei CHF 500'000 Jahresumsatz.
Vereinfachte Buchführung (Milchbüechli) ist möglich für:
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv-/Kommanditgesellschaft) mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr
- Vereine und Stiftungen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen
- Vereine und Stiftungen ohne Pflicht zur ordentlichen Revision
Doppelte Buchhaltung (Bilanz + Erfolgsrechnung + Anhang) ist Pflicht für:
- Einzelfirmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatz
- Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) – unabhängig vom Umsatz
- Genossenschaften und im Handelsregister eingetragene Stiftungen
Was Sie erfassen müssen
Drei Dinge: was reinkommt, was rausgeht und was am Stichtag da ist. Vollständig, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar.
Zur vollständigen Milchbüechli-Rechnung gehören:
- Einnahmen: alle Geschäftserlöse mit Datum, Text und Betrag
- Ausgaben: alle geschäftlich begründeten Kosten, ebenfalls einzeln
- Vermögenslage: Bankguthaben und Kasse, offene Kundenrechnungen (Debitoren), offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren), Warenvorrat, Anlagen und Schulden per 31.12.
Es gilt das Bruttoprinzip: Einnahmen und Ausgaben werden nicht miteinander verrechnet, sondern je einzeln gebucht. So bleibt jede Position sichtbar.
Die Aufzeichnungen müssen geordnet, chronologisch und für Dritte verständlich sein. Eine Treuhänderin oder der Steuerkommissär muss den Jahresgewinn ohne Rückfragen nachvollziehen können.
Belege sammeln und 10 Jahre aufbewahren
Keine Buchung ohne Beleg. Und die Belege müssen zehn Jahre greifbar bleiben.
Jede Zeile in der Rechnung braucht einen Nachweis: Quittung, Rechnung, Bankauszug, Kassenzettel. Der Beleg zeigt, dass die Buchung stimmt und geschäftlich veranlasst ist.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre – für die Bücher selbst, die Belege und den Geschäftsbericht. Elektronische Ablage ist zulässig, solange die Belege lesbar und unverändert bleiben.
Praktisch bewährt:
- Ein separates Geschäftskonto – nie über das Privatkonto abwickeln
- Belege sofort digitalisieren (Foto oder Scan) und der Buchung zuordnen
- Fortlaufende Beleg-Nummern, damit nichts verloren geht
- Monatlich das Bankkonto mit der Rechnung abgleichen
Privat und Geschäft sauber trennen
Als Einzelfirma sind Sie und die Firma steuerlich dieselbe Person – trotzdem müssen die Geldflüsse getrennt sein.
Was Sie für sich aus der Firma entnehmen, ist ein Privatbezug und keine Ausgabe. Was Sie privat einschiessen, ist eine Privateinlage und kein Ertrag.
Nutzen Sie Geschäftsmittel auch privat, wird ein Privatanteil aufgerechnet – das Gegenstück zum vollen Kostenabzug.
Typische Privatanteile:
- Geschäftsauto für private Fahrten (pauschal oft 0,9 % des Kaufpreises pro Monat, mind. CHF 150.–)
- Telefon, Internet und Mobilgeräte mit privater Mitbenutzung
- Arbeitszimmer / Homeoffice in der eigenen Wohnung
- Waren und Dienstleistungen für den Eigengebrauch
Anschaffungen und Abschreibungen
Grössere Investitionen werden nicht im Kaufjahr voll abgezogen, sondern über die Nutzungsdauer verteilt.
Ein Laptop, eine Maschine oder ein Fahrzeug hält mehrere Jahre. Der Aufwand wird deshalb pro Jahr als Abschreibung verbucht – linear (gleicher Betrag pro Jahr) oder degressiv (fester Prozentsatz vom Restwert).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung veröffentlicht Richtwerte (Merkblatt A 1995 für Geschäftsvermögen). Grobe Anhaltspunkte für die degressive Methode:
- Mobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtung: rund 25 %
- Büromaschinen, EDV, Software: rund 40 %
- Fahrzeuge: rund 40 %
- Übrige immaterielle Werte (z. B. Goodwill): rund 40 %
Mehrwertsteuer: die Grenze bei CHF 100'000
Unter CHF 100'000 Jahresumsatz sind Sie von der MWST befreit. Darüber wird die Anmeldung Pflicht.
Massgebend ist der weltweit erzielte Umsatz aus steuerbaren Leistungen. Wird die Grenze von CHF 100'000 erreicht, müssen Sie sich innert 30 Tagen bei der ESTV anmelden (bei gemeinnützigen Vereinen und Sportvereinen: CHF 250'000).
Bei der Abrechnung haben Sie die Wahl zwischen der effektiven Methode (Umsatzsteuer minus Vorsteuer) und der Saldosteuersatz-Methode (ein Branchensatz auf den Bruttoumsatz, dafür weniger Aufwand).
Sozialversicherungen für Selbständige
Wer selbständig erwerbend ist, meldet sich bei der Ausgleichskasse an und zahlt AHV/IV/EO auf dem Geschäftsgewinn.
- Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse – sie prüft und bestätigt den Status «selbständig erwerbend»
- Beiträge an AHV / IV / EO auf dem Nettoeinkommen (2026: rund 10 % , mit sinkender Skala bei tiefem Einkommen)
- Keine Arbeitslosenversicherung für Selbständige
- Berufliche Vorsorge (Säule 2) und Krankentaggeld sind freiwillig – Absicherung selbst organisieren
Der Jahresabschluss – Schritt für Schritt
Am Ende des Geschäftsjahres wird aus den laufenden Einträgen das Ergebnis.
- 1Alle Einnahmen und Ausgaben des Jahres vollständig erfasst? Belege zugeordnet?
- 2Bankkonto und Kasse per 31.12. abstimmen (Kassensturz).
- 3Offene Kundenrechnungen (Debitoren) und offene Lieferantenrechnungen (Kreditoren) festhalten.
- 4Warenvorrat zählen und bewerten, falls vorhanden.
- 5Abschreibungen auf den Anlagen buchen.
- 6Privatbezüge, Privateinlagen und Privatanteile erfassen.
- 7Gewinn ermitteln: Einnahmen − Ausgaben − Abschreibungen ± Bestandesänderungen.
- 8Aufstellung ausdrucken/exportieren, mit Belegen zehn Jahre ablegen, dem Treuhandbüro übergeben.
Von der Rechnung zur Steuererklärung
Der Gewinn aus der Milchbüechli-Rechnung fliesst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Ihre private Steuererklärung.
Einzelfirmen und Personengesellschaften werden nicht separat besteuert. Der Geschäftsgewinn wird bei den Inhaberinnen und Inhabern zum übrigen Einkommen gezählt.
Den meisten Steuererklärungen liegt ein Hilfsblatt oder Fragebogen für Selbständigerwerbende bei. Dort tragen Sie Umsatz, Aufwand, Abschreibungen und Privatanteile ein und legen die Aufstellung bei.
Bereithalten für die Steuererklärung:
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit Jahresgewinn
- Liste der Anlagen mit Abschreibungen
- Aufstellung der Privatbezüge, -einlagen und -anteile
- AHV-Abrechnung der Ausgleichskasse
Und so setzen Sie es mit Milchbüechli um
Jeder Schritt aus diesem Ratgeber hat in der App seinen Platz.
- Einnahmen und Ausgaben erfassen Sie in den gleichnamigen Ansichten – in Klartext, ohne Kontenplan.
- Das Journal führt alle Buchungen chronologisch und bleibt filter- und durchsuchbar.
- Anlagen legen Sie einmal an; die Abschreibung rechnet die App linear oder degressiv, mit KI-Vorschlag.
- Die Jahresübersicht zeigt Einnahmen, Ausgaben und Gewinn pro Monat und Jahr.
- Am Jahresende exportieren Sie alles für das Treuhandbüro.
Quellen & weiterlesen
- OR Art. 957 ff. – Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (fedlex.admin.ch) ↗
- ESTV – Mehrwertsteuer: Steuerpflicht und Abrechnung ↗
- ESTV – Merkblatt A 1995: Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Geschäftsvermögen) ↗
- AHV/IV – Selbständigerwerbende: Beiträge und Anmeldung ↗
- ch.ch – Buchführung und Steuern für Selbständige ↗
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